Beim vorliegenden Abmahngeschäft, geht es um die Abwendung des Anbietens von Entschlüsselungsgeräten für das Pay-TV."Zwar mag die Bearbeitung von Wettbewerbsstreitigkeiten zeitaufwändig sein, entgegen der klägerischen Auffassung wird hierdurch aber der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gefördert, da Abmahnungen mit der Folge der zu unterlassenden Anbietung von Entschlüsselungsgeräten zu einer Steigerung der Abonnentenzahl führen können - dies insbesonders vor dem Hintergrund des auch durch die Klägerin in den Medien des öfteren dargelegten immensen wirtschaftlichen Schadens, der durch den Einsatz von Entschlüsselungsgeräten gegeben ist."
Nachfolgendes Urteil wurde freundlicherweise von RA Dr. Bahr zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Das Gericht Ebersberg hat ähnlich entschieden, wie bereits zuvor das AG Kiel
Amtsgericht Ebersberg AZ: 2 C 719/04 vom 11.10.04
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sybille Heyms u. Koll., Sierichstr. 35, 22301 Hamburg, GZ: 723/04MBIO
wegen Schadenersatz
erlässt das Amtsgericht - Streitgericht - Ebersberg durch den unterzeichneten Richter ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren nach § 495 a Abs. 1 ZPO am 11.10.04
im Namen des Volkes
folgendes
Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig.
Vorliegend werden Aufwendungsersatzansprüche bzw. ein Schadensersatzanspruch resultierend aus einer angeblich wettbewerbswidrigen Handlung im Internet geltend gemacht.
Begehungsort nach §§ 24 11 UWG a. F., 32 ZPO ist damit jeder Ort, an dem die wettbewerbswidrige Handlung Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird.
Nachdem die Veröffentlichung in eBay bundesweit abrufbar ist, ist auch das Amtsgericht Ebersberg örtlich zuständig.
Dabei beschränkt sich die Zuständigkeit nach § 24 II UWG nicht nur für ausschließlich auf das UNG gestützte Ansprüche, sondern gilt auch dafür aus demselben Sachverhalt herzuleitende auf das BGB gestützte Ansprüche.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dabei soll dahinstehen, ob eine berechtigte Abmahnung des Beklagten erfolgt ist oder nicht.
Entscheidend ist nämlich, dass die Kosten einer (berechtigten) Abmahnung - sei es als Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 683, 670 BGB oder als Schadensersatzanspruch aus Verstoß gegen das UWG oder wegen Verstoßes gegen allgemeines Deliktsrecht jedenfalls nur dann ersatzfähig sind, wenn diese Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich waren bzw. die Klagepartei diese als erforderlich erachten dürfte.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die vorliegende Abmahnung war jedoch auch aus Sicht der Klagepartei nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Bei dem, dem streitgegenständlichen Verfahren, zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich offensichtlich um einen einer Vielzahl von gleich gelagerten Sachverhalten wie allein zwei weitere beim Amtsgericht Ebersberg - ohne konkreteren Bezug zum hiesigen Landkreis - anhängige Verfahren zeigen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den u. a. mit der Anspruchsbegründung vorgelegten weiteren Gerichtsentscheidungen.
Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist jeweils rechtlich nicht besonders schwierig.
Regelmäßig erfolgen im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen mit der Geltendmachung einer strafbewerten Unterlassungserklärung sowie der Geltendmachung anwaltlicher Kosten.
Die Abmahnungen erfolgen dabei im Wesentlichen durch die Zusammenfügung von Textbausteinen, garniert durch die Besonderheiten des konkreten Falls.
Gleiches gilt im Übrigen für die Anspruchsbegründungen im gerichtlichen Verfahren.
Bei einer solchen Fallgestaltung erschließt sich dem Gericht nicht, warum nicht jedenfalls die Abmahnungen durch die in einem großen Unternehmen wie der Klagepartei in der Rechtsabteilung beschäftigten Hausjuristen erfolgen können.
Der Klägerin, bei der es sich um ein großes Unternehmen mit einer mit Sicherheit gut besetzten Rechtsabteilung handelt, ist es ohne weiteres zumutbar, bei Abmahnungen in Hinblick auf gleich gelagerte, einfache Sachverhalte selbst ohne die Einschaltung von Rechtsanwälten tätig zu werden.
Sie ist aufgrund ihrer Größe und ihrer Organisation ohne weiteres hierzu in der Lage.
Zwar mag die Bearbeitung von Wettbewerbsstreitigkeiten zeitaufwändig sein, entgegen der klägerischen Auffassung wird hierdurch aber der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gefördert, da Abmahnungen mit der Folge der zu unterlassenden Anbietung von Entschlüsselungsgeräten zu einer Steigerung der Abonnentenzahl führen können - dies insbesonders vor dem Hintergrund des auch durch die Klägerin in den Medien des öfteren dargelegten immensen wirtschaftlichen Schadens, der durch den Einsatz von Entschlüsselungsgeräten gegeben ist.
Dass das Abmahngeschäft nicht zum Kerngeschäft der Klagepartei zählt, ist zwar evident; nichtsdestoweniger erscheint es einem großen kaufmännischen Unternehmen zumutbar, auch Resourcen betreffende Aufgaben im Nichtkerngeschäft vorzuhalten - insbesonders dann, wenn wie vorstehend dargelegt, dies auch zur Förderung des Kerngeschäfts dienen wird.
Nachdem das Abmahngeschäft zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung nicht besonders schwierig ist, dürften zudem kaum Rechtsnachteile der Klagepartei durch die Verfahrensführung durch einen Hausjuristen vorkommen.
Zwar mag es tatsächlich auch im Bereich der Klägerin rechtliche schwierige Wettbewerbsstreitigkeiten geben, dies gilt aber nicht für das vorliegende Abmahngeschäft, bei dem es um die Abwendung des Anbietens von Entschlüsselungsgeräten für das Pay-TV geht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung waren die Parteien hingewiesen worden.
Eine Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, nachdem die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht gegeben sind.
gez. K...
Richter am Amtsgericht