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Bei Missbrauch kein Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung
 

Wer in Serie per Anwalt abmahnen lässt, obwohl die Sachlage einfach ist, läuft Gefahr, nicht nur die Kosten dafür selbst tragen zu müssen, sondern auch gar keinen Unterlassungsanspruch zu haben, obwohl der Abmahngrund tatsächlich sogar gegeben war. Und klagt der Serienabmahner dann auf Kostenerstattung, kommen die dabei produzierten Kosten noch oben drauf.

Anmerkung der Redaktion: Mehrere Gesetze wurden inzwischen geändert. Die grau unterlegten Textabschnitte sind Zitate aus dem alten Gesetzen

Von 2001 bis 2002 mahnte ein Rechtsanwalt bundesweit für einen, manchmal auch zwei Angehörige/n der EDV- und Webdienstleistungsbranche als Mandanten ab wegen Verstoßes gegen die PangVO (Preisangabenverordnung)

Die Mitbewerber hatten keine Bruttopreise angegeben, sondern Nettopreise, ergänzt um Floskeln wie "zuzügl. der gesetzlichen gültigen Mehrwertsteuer".

Der abmahnende Anwalt legte den Abmahnungen auch gleich seine Kostennote bei. Dazu berief er sich auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB)

BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Eine der Abgemahnten änderte sofort Ihre Website entsprechend und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Doch die geforderten Abmahnkosten bezahlte sie nicht. Begründung: "Die Einschaltung eines Anwalts war im Hinblick auf den einfach gelagerten Sachverhalt unnötig."

Als der Abmahner daraufhin wegen der Kosten Klage erhob, wurde diese abgewiesen. Der Richter am Amtsgericht in Ahrensburg gab der Beklagten (Abgemahnten) nicht nur bezüglich der Kosten Recht, sondern stellte obendrein fest, dass der Kläger (Abmahner) keinen Unterlassungsanspruch hätte. Warum? Die Beklagte hatte dem Richter eine ältere Abmahnung des Klägers aus dessen Abmahnserie gezeigt. Der Richter stellte daher fest: "Einer erneuten Prüfung dieses rechtlich einfach gelagerten Sachverhaltes bedurfte es nicht. Die damit verbundenen Kosten waren nicht erforderlich. (...) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 823 II BGB, 13 UWG" (Unterlassung).

BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

"Die Rechtsanwaltskosten waren zur Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten aus den oben genannten Gründen hier nicht erforderlich. . Im übrigen war ein Unterlassungsanspruch des Klägers aber auch nach § 13 V UWG ausgeschlossen", so der Ahrensburger Richter.

UWG § 13
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Der Ahrensburger Richter folgerte: "Angesichts der vorhergehenden Prüfung der Sachlage in einem ähnlich gelagerten Fall kann die erneute Beauftragung eines Rechtsanwaltes nur den Zweck gehabt haben, der anderen Partei die damit verbundenen Kosten aufzuerlegen. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der lediglich an einer Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes interessiert ist, hätte selbst die Abmahnung vorgenommen."

Urteil

Amtsgericht Ahrensburg, AZ: 41 C 65/02, verkündet am: 01.10.2002

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

.................. - Kläger -

Prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt ...........................

gegen

................... - Beklagte -

hat das Amtsgericht Ahrensburg auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2002

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

- Die Klage wird abgewiesen.

- Die Kosten des Rechtsstreits der Kläger.

- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a II S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vom 08.01.2002.

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) scheidet aus, weil der Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung eines Wettbewerbsverstoßes durch die Beklagte hier nicht für erforderlich im Sinne von § 670 BGB halten durfte. Der Kläger hatte in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es ebenfalls um die Angabe von Nettopreisen auf einer Internetseite ging, bereits zuvor den Wettbewerbsverstoß dieser Maßnahme rechtsanwaltlich prüfen lassen, wie die von der Beklagten vorgelegte Abmahnung vom 12.12.2001, die an eine Dritte Person gerichtet war, belegt. Einer erneuten Prüfung dieses rechtlich einfach gelagerten Sachverhaltes bedurfte es nicht. Die damit verbundenen Kosten waren nicht erforderlich. Dass der Kläger mit Datum vom 12.12.2001 durch seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Abmahnung an eine Dritte Person getätigt hatte, ist unstreitig. Soweit der Kläger rügt, dass ihm die Anlage nicht schriftsätzlich beigefügt worden ist, erfolgte diese Rüge zu Unrecht. Denn Abschriften, die dem Gegner vorliegen, müssen den Schriftsätzen nicht als Anlage beigefügt werden (§ 133 I S. 2 ZPO). Im übrigen hatte der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit zum Einblick in die beklagtenseits vorgelegte Anlage.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 823 II BGB, 13 UWG. Die Rechtsanwaltskosten waren zur Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten aus den oben genannten Gründen hier nicht erforderlich. Im übrigen war ein Unterlassungsanspruch des Klägers aber auch nach § 13 V UWG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Unterlassung nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies war hier der Fall. Denn angesichts der vorhergehenden Prüfung der Sachlage in einem ähnlich gelagerten Fall kann die erneute Beauftragung eines Rechtsanwaltes nur den Zweck gehabt haben, der anderen Partei die damit verbundenen Kosten aufzuerlegen. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der lediglich an einer Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes interessiert ist, hätte selbst die Abmahnung vorgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV ZPO).
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 [jur]
 18.11.2004 12:00