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Ungerechtfertigte Bereicherung


Schon bezahlte Abmahnkosten später zurück bekommen? Obwohl man sie schon "herunter gedrückt" hatte? Nicht nur innerhalb eines halben Jahres, sondern noch nach bis zu drei Jahren? Sogar mit Zinsen auf den bezahlten Betrag? Und das alles, obwohl der Abmahngrund tatsächlich gegeben war? Geht nicht? - Geht doch!

Anmerkung der Redaktion: Mehrere Gesetze wurden inzwischen geändert. Die grau unterlegten Textabschnitte sind Zitate aus dem alten Gesetzen

Im Jahr 2000 hatte eine Kanzlei in Bayern eine bundesweite Abmahnwelle gegen Angehörige der Autobranche veranstaltet. Dazu hatten die Anwälte sich ihre Opfer im Internet gesucht. Und zwar solche, die den Begriff "Unfallschadensabwicklung" benutzten. Mit diesem Begriff verstoßen Angehörige des Kfz-Gewerbes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Der Verstoß wurde von den Gerichten auch nicht angezweifelt, wohl aber das konkrete Wettbewerbsverhältnis. Es reicht also nicht einfach, Rechtsanwalt zu sein. Man muss dann schon auch nachweisen, dass man genau auf dem Gebiet "Unfallschadensabwicklung" entsprechend umfangreich tätig ist.

Das Landgericht in Nürnberg Fürth entschied in einem in allen Punkten vergleichbaren Fall, dass die Abmahnkanzlei gegen § 13 Abs. 5 verstoßen habe.

UWG § 13 (5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Weil die Kanzlei so viele Websitebetreiber und jeweils für über 1.000,00 DM abgemahnt hatte, müsse das Gebühreninteresse überwogen haben, urteilte der Richter in Nürnberg-Fürth (vom 25.07.2001, Az.: 3 O 7162/00).

Ein Autohändler zog dann vor das zuständige Amtsgericht für die Kanzlei und forderte seinen Betrag zurück. Der Autohändler hatte damals die Kosten durch ein Telefonat von den ursprünglich geforderten 1.007,81 DM auf 500,00 DM gedrückt. Die Gegenseite argumentierte mit "Verjährung" gemäß UWG § 21.

UWG § 21 (1) Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten ....

Irrtum, belehrte sie der Richter. UWG § 21 soll nur sicherstellen, dass man nicht noch nach einem halben Jahr Verstöße gegen das UWG abmahnt. "Die Tatsache, dass es sich bei der Abmahnung um einen rechtsmissbräuchlichen Akt handelte, war der Klägerin" (Autohändler) "bei Eingehung und Bezahlung des Versprechens jedoch noch nicht bekannt." Die Zahlung des Autohändlers sei ohne Grund erfolgt, daher gelte das BGB:

BGB § 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

"Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 409,03 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2001 zu bezahlen", lautete das Urteil.
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 [jur]
 27.05.2007 17:28