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AG Charlottenburg: Anwaltsgebühren der Kanzleien bei Vielfachabmahnungen überhöht.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat in seinem Urteil Az.: 212 C 209/08 festgestellt, dass Rechtsanwälte und Kanzleien die massenhaft und routinemäßig abmahnen, Anspruch auf höchstens eine 0,3 fache Geschäftsgebühr haben. Diese fordern in Abmahnungen meist die 1-1,3 fache Geschäftsgebühr.
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 [ag]
 29.01.2010 12:06


Ungerechtfertigte Bereicherung

Schon bezahlte Abmahnkosten später zurück bekommen? Obwohl man sie schon "herunter gedrückt" hatte? Nicht nur innerhalb eines halben Jahres, sondern noch nach bis zu drei Jahren? Sogar mit Zinsen auf den bezahlten Betrag? Und das alles, obwohl der Abmahngrund tatsächlich gegeben war? Geht nicht? - Geht doch!
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 [jur]
 27.05.2007 17:28


Bei Missbrauch kein Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung
Wer in Serie per Anwalt abmahnen lässt, obwohl die Sachlage einfach ist, läuft Gefahr, nicht nur die Kosten dafür selbst tragen zu müssen, sondern auch gar keinen Unterlassungsanspruch zu haben, obwohl der Abmahngrund tatsächlich sogar gegeben war. Und klagt der Serienabmahner dann auf Kostenerstattung, kommen die dabei produzierten Kosten noch oben drauf.
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 [jur]
 18.11.2004 12:00


Urteil: Bei Werbefaxen - auch als Anwalt - nicht gleich abmahnen
Unzutreffend gehen die Kläger offensichtlich davon aus, im Rechtsverkehr lediglich in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte tätig sein zu können. Eben das ist nicht der Fall. Auch die Kläger haben im Einzelfall zu prüfen, ob ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit erforderlich ist oder zunächst genügt, sich als Privatperson an die Gegenseite zu wenden.
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 [jur]
 14.11.2004 11:48


Keine Abmahngebühren, wenn die Abmahnungen dem wirtschaftlichen Erfolg dienen

Beim vorliegenden Abmahngeschäft, geht es um die Abwendung des Anbietens von Entschlüsselungsgeräten für das Pay-TV."Zwar mag die Bearbeitung von Wettbewerbsstreitigkeiten zeitaufwändig sein, entgegen der klägerischen Auffassung wird hierdurch aber der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gefördert, da Abmahnungen mit der Folge der zu unterlassenden Anbietung von Entschlüsselungsgeräten zu einer Steigerung der Abonnentenzahl führen können - dies insbesonders vor dem Hintergrund des auch durch die Klägerin in den Medien des öfteren dargelegten immensen wirtschaftlichen Schadens, der durch den Einsatz von Entschlüsselungsgeräten gegeben ist."
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 [jur]
 14.11.2004 11:45