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Die Urheberrechtsänderungen 2008

Was haben Anfahrtskarten, eBay-Bildchen und Peer-to-Peer von den neuen Gesetzesänderungen zu erwarten.

Vorab anzumerken ist, dass privater Gebrauch nicht die eigene private Homepage meint, sondern nur den wirklichen Gebrauch zu rein privaten Zwecken. Etwa Karte ausdrucken, und zur Orientierung auf die nächste Wanderung mitnehmen.

Die erste Urheberrechtsänderung trat zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Eine Privatkopie ist zulässig, d. h., es gibt kein Recht auf eine Privatkopie. Ausdrücklich wurde vom Gesetzgeber in § 53 Abs.1 UrhG geregelt, dass eine Vervielfältigung aus einer offensichtlich rechtswidrigen erstellten Vorlage nicht zulässig ist. Damit kann auch ein Download gemeint sein. Ausschlaggebend ist dies für den Fall einer Tauschbörse, da man so gut wie nie weiß, ob der, der den Download zur Verfügung stellt, das auch legal tut. Hier fällt also das Argument einer legal erstellten Privatkopie weg.

Die maximale Anzahl der Privatkopien oder z. B. Sampler ist nicht festgelegt, wird aber nach einem BGH Urteil mit maximal 7 angenommen.

Gemäß § 95a Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Schutzmaßnahmen (z. B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht ausgehebelt werden – auch nicht zur Anfertigung einer Privatkopie (komisch ist hier nur, dass nach § 108b UrhG die Herstellung zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, nicht bestraft wird). Wird ein Schutz nur umgangen, zum Beispiel durch eine analoge Kopie, ist auch in diesem Fall eine Privatkopie offensichtlich noch zulässig.

Des weiteren eröffnet § 52b UrhG öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen die Möglichkeit, veröffentlichte Werke an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zeigen dürfen. Darüber hinaus dürfen sie nach § 53a UrhG per Post-, Fax- und E-Mail Kopien von Werken oder Beiträgen auf Bestellung versenden.

Ein Überblick über die einzelnen Änderungen finden Sie hier.

Eine weitere Urheberrechtsänderung trat am 1. September 2008 in Kraft.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Änderung betrifft den neu hinzugefügten § 97a UrhG. In diesem Paragrafen wird nun festgelegt, dass auch im Urheberrecht, analog zu § 12 Abs. 1 UWG, eine Abmahnung zwingend vorgeschrieben ist. Im Weiteren werden die Abmahnkosten auf 100 Euro beschränkt sofern eine Abmahnung erstmalig (klar), einfach gelagert (Auslegungssache), außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (also rein privat) und eine unerhebliche Rechtsverletzung (Auslegungssache mit drei großen Fragezeichen) darstellt.

Auch der § 101 UrhG Anspruch auf Auskunft wurde erweitert. So können jetzt Anschriften nur nach dem Einschalten eines zuständigen Landgerichts erfolgen. Zuständig ist immer das Landgericht, in dessen Bezirk der Provider des Urheberrechtsverletzers entweder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat.

Abschließend ist zu bemerken, dass im Bereich Urheberrecht die Anwaltskosten nach § 97a UrhG niedriger sein können. Je nach Fall können die Abmahngebühren nach § 101 UrhG insgesamt aber auch deutlich, im Rahmen einer Schadenersatzforderung, erhöht werden.

Die Zukunft wird es zeigen.


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 26.09.2008 11:12