• Zum Sachverhalt
Der Kl. ist der Kommunalverband R., ein Zusammenschluß der R.-gemeinden. Beginnend in den 60er Jahren erarbeiteten der Rechtsvorgänger des Kl., der Siedlungsverband des R-bezirks, und danach dieser selbst zusammen mit den beteiligten Städten und Vermessungsämtern das "Stadtplanwerk R.". Das im Jahr 1971 fertiggestellte Kartenwerk umfaßt lückenlos das Gebiet der im Kl. zusammengeschlossenen Gemeinden. Gegen Entgelt vergibt der Kl. an Dritte Nutzungsrechte zur Vervielfältigung von Teilen des Stadtplanwerkes. Der Bekl. betreibt ein kartographisches Ingenieurbüro. Er entwirft Stadtpläne, vor allem für Branchentelefonbücher ("Gelbe Seiten"). Von ihm stammen die Pläne in den "Gelben Seiten D. 1993-94" und "B. 1994-95". Bei deren Erstellung lag ihm das "Stadtplanwerk R." vor. Der Kl. verlangt von dem Bekl. aus eigenem Recht und aufgrund von Ermächtigungen der ihm angeschlossenen Gemeinden zur Rechtsverfolgung in eigenem Namen Schadensersatz wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der Pläne für die "Gelbe Seiten" D. und B.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das BerGer.
• Aus den Gründen
I. Das BerGer. hat das Stadtplanwerk des Kl. als urherbberrechtlich schutzfähiges Werk i.S. des § 2 I Nr. 7 UrhG angesehen.
An das Vorliegen einer eigenschöpferischen Leistung dürfe bei solchen Werken kein zu enger Maßstab angelegt werden. Der Bekl. habe jedoch die Urheberrechte am Stadtplanwerk nicht verletzt. Den verhältnismäßig niedrigen Schutzanforderungen entspreche bei Landkarten ein enger Schutzumfang. Da die Darstellung in weiten Bereichen durch die Realität vorgegeben sei, müsse sich der urheberrechtliche Schutz auf die Bereiche beschränken, in denen der Planersteller einen darstellerischen Freiraum habe. Trotz der bestehenden Übereinstimmungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Bekl. das Stadtplanwerk nicht nur als Vorlage für die darzustellenden Informationen benutzt, sondern auch eigenschöpferische Züge daraus entnommen habe. Bei einer genauen Darstellung desselben Gegenstandes ergäben sich notgedrungen starke Übereinstimmungen. Ins Auge stechend seien diese bei einem Vergleich der Karten der Parteien vor allem bei der Wiedergabe der Verkehrswege. Diese könnten aber auch dadurch entstanden sein, daß jeweils von derselben topographischen Karte ausgegangen worden sei und die Verkehrswege dann nach ähnlichen Kriterien verbreitert worden seien. Die Klassifizierung der Verkehrswege nach vorgegebenen Kategorien und ihre entsprechend breite und herausgehobene Darstellung sei allgemeiner Standard der Kartographie; sie weiche im einzelnen bei den zu vergleichenden Karten voneinander ab.
Bei der Generalisierung der Gebäude unterschieden sich die Karten des Bekl. wesentlich stärker von den topographischen Karten als von dem Kartenwerk des Kl., wichen aber auch von diesem verhältnismäßig stark ab. Dies bestätige sich überall bei einem genauen Vergleich. Das Kartenwerk des Kl. lege deutlich mehr Wert auf die Einzelhausdarstellung, während der Bekl. stärker generalisiert habe. Deutliche Unterschiede bestünden auch bei der Beschriftung. Die Karten des Bekl. verzichteten zudem auf eine Reihe von Informationen, so auf die Wiedergabe der Straßenbahn- und Buslinien und die Darstellung von Böschungen.
Eine entscheidende Abweichung zeige sich bei der Kolorierung. Das Stadtplanwerk des Kl. habe eine typische, es besonders auszeichnende Farbgestaltung, die maßgeblich zum Kontrastreichtum der Darstellung und damit auch zur Übersichtlichkeit der Karten beitrage. Als Grundfarbe sei weiß verwendet. Von den im allgemeinen blaugrau dargestellten Gebäuden unterschieden sich Industriebauten durch ihre blau-violette, Gebäude öffentlicher Institutionen durch ihre rote Farbe. Der Bekl. verwende demgegenüber für seine Pläne herkömmliche Farben.
Das BerGer. hat schließlich auch einen Schadensersatzanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 1 UWG) mit der Begründung verneint, daß Umstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit einer Leistungsübernahme ergeben würden, nicht ersichtlich seien.
II. Die Abweisung des Schadensersatzanspruchs hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Beurteilung zu tragen, daß die Vervielfältigung und Verbreitung der beanstandeten Karten des Bekl. nicht die Urheberrechte an den entsprechenden Karten des "Stadtplanwerkes R." verletzt haben.
II.1. Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, daß Stadtpläne und Landkarten als Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art gem. § 2 I Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen i.S. des § 2 II UrhG handelt (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 750 = LM § 2 UrhG Nr. 22 = GRUR 1987, 360 [361] - Werbepläne; NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr. 176 = GRUR 1988, 33 [35] = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten). Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei; das BerGer. hat es deshalb auch zu Recht als unerheblich angesehen, daß der Bekl. aus dem Kartenwerk des Kl. dort absichtlich gemachte Fehler übernommen hat. Die Leistung eines selbständig arbeitenden Kartographen erschöpft sich aber schon deshalb nicht in der Mitteilung geographischer und topographischer Tatsachen, weil Karten auf einen bestimmten Benutzerzweck hin gestaltet werden müssen. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß, wie auch das BerGer. nicht verkannt hat, bereits daraus ergeben, daß die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH, NJW 1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan). Ebenso wie bei der urheberrechtlichen Beurteilung von Sprachwerken auch ein geistig-schöpferischer Gehalt, der in Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen sein kann (vgl. BGHZ 94, 276 [285] = NJW 1986, 192 = LM § 2 UrhG Nr. 18 - Inkasso-Programm; BGH, NJW-RR 1987, 1081 = LM § 2 UrhG Nr. 23 = GRUR 1987, 704 [705] - Warenzeichenlexika), können bei Karten urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge auch in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z. B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.
Der Freiraum für eine individuelle Gestaltungsweise zur Erreichung eines Kartenbildes, das möglichst zweckentsprechend, verständlich und übersichtlich, dazu klar und harmonisch ist, kann bei Karten entsprechend der Aufgabenstellung sehr unterschiedlich sein - sehr eng begrenzt etwa bei Katasterkarten, etwas größer dagegen bei topographischen Karten und regelmäßig noch größer bei thematischen Karten (vgl. Pape, Kartographische Nachrichten, 1979, 228ff.; Twaroch, Medien und Recht, 1992, S. 183 [185ff.]). Pläne wie die Karten des "Stadtplanwerkes R." stehen zwischen topographischen und thematischen Karten (vgl. dazu Hake-Grünreich, Kartographie, 7. Aufl., S. 17).
Karten können aber auch dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption ihrer Gestaltung keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch in einem solchen Fall kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen - trotz der Bindung an Zeichenschlüssel und Musterblätter - ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bleiben. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche kartographische Gestaltung die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit erfüllt, darf kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH, NJW-RR 1987, 750 = LM § 2 UrhG Nr. 22 = GRUR 1987, 360 [361] - Werbepläne; NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr. 176 = GRUR 1988, 33 [35] - Topographische Landeskarten). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (vgl. BGH, NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr. 176 = GRUR 1988, 33 [35] - Topographische Landeskarten; vgl. auch Schricker-Loewenheim, UrheberR, § 2 Rdnr. 132).
II.2. Das BerGer. hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des "Stadtplanwerkes R." vor allem damit begründet, daß es eine - nicht zuletzt auf die ungewöhnliche Farbgebung zurückzuführende - hervorragende Übersichtlichkeit mit einer erstaunlichen Detailfülle verbinde. Dadurch könne es die Bedürfnisse eines weiten Benutzerkreises befriedigen. Die Annahme einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Stadtplanwerkes, die auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Bekl. ohne weiteres durch das vorgelegte Kartenwerk bestätigt wird, läßt nach dem Maßstab der vorstehend dargelegten Grundsätze keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.
II.3. Das "Stadtplanwerk R." hat dem Bekl. bei der Erstellung der Karten vorgelegen und ist von ihm dabei unstreitig auch benutzt worden. Bei dieser Sachlage war zu prüfen, ob die beanstandeten Pläne des Bekl. in unfreier Benutzung des Stadtplanwerkes (§ 23 UrhG) entstanden sind. Der Ansicht des BerGer., daß die beanstandeten Karten des Bekl. keine abhängige Bearbeitung der entsprechenden Karten des "Stadtplanwerkes R." seien, kann nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zugestimmt werden.
II.3,a) (1) Bei der Prüfung, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt. Soweit sich im vorliegenden Fall dabei hinsichtlich der Gesamtkonzeption, die den konkret zu beurteilenden Karten das Gepräge gibt, schöpferische Eigenheiten feststellen lassen, sind sie dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen. Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (vgl. BGHZ 94, 276 [287] = NJW 1986, 192 = LM § 2 UrhG Nr. 18 - Inkasso-Programm; BGH, NJW-RR 1987, 681 = LM § 2 UrhG Nr. 23 = GRUR 1987, 704 [706] - Warenzeichenlexika). Davon unberührt bleibt bei Karten als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art die bereits dargelegte Möglichkeit, daß auch die Ausnutzung von Spielräumen bei der Erarbeitung eines einzelnen Kartenblatts ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk entstehen lassen kann, wenn auch nur - entsprechend dem geringen Maß an Eigentümlichkeit - mit einem geringen Schutzumfang.
II.3.a) (2) Den Ausführungen des BerGer. läßt sich nicht hinreichend entnehmen, ob es bei seiner Beurteilung diese Prüfungsmaßstäbe im Blick behalten hat. Das BerGer. hat nicht - wie erforderlich - den für den Schutzumfang maßgeblichen Grad der schöpferischen Eigentümlichkeit durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen ermittelt. Der Umstand, daß es die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des "Stadtplanwerkes R." gerade aus Besonderheiten seiner Konzeption, die zu einer hervorragenden Übersichtlichkeit verbunden mit einer erstaunlichen Detailfülle geführt habe, hergeleitet hat, läßt allerdings darauf schließen, daß es den Eigentümlichkeitsgrad des Stadtplanwerkes nicht zu niedrig ansetzen wollte. Damit stimmt jedoch nicht überein, daß das BerGer. bei der Frage der Nachbildung offensichtlich von einem engen Schutzumfang ausgegangen ist.
II.3.a) (3) Bei der Ermittlung des Grades der Eigentümlichkeit ist u.a. das Vorbringen des Kl. zu würdigen, das Stadtplanwerk sei mit seinem einfachen, exakten und betont graphischen Aussehen eine schöpferische Lösung des sich bei jedem Stadtplan stellenden Gestaltungsproblems. Die eigenwillige kartographische Darstellung, die für den Fachmann ohne weiteres als typisch für das Stadtplanwerk erkennbar sei, führe nicht zu einem übervollen Vermessungsplan, sondern zu einer handlichen Karte für das Büro mit Fernwirkung, die bei einer sehr hohen Informationsdichte alle für die Städte notwendigen Informationen enthalte. Um diese Gesamtwirkung zu erreichen, sei ein einheitlicher Zeichenschlüssel neu geschaffen worden. Ein besonderer inhaltlicher Schwerpunkt der Karten sei bei den Verkehrswegen gesetzt worden. Diese seien unterhalb der Bundesstraßen ausschließlich nach ihrer Verkehrsbedeutung abgestuft dargestellt. Dadurch sei die Wiedergabe der bebauten Flächen zurückgedrängt. Trotzdem seien - anders als bei herkömmlichen Stadtplänen - die Bebauungsstrukturen bis hin zu den einzelnen Gebäuden dargestellt, wobei in bestimmter Weise generalisiert worden sei. Dadurch werde der Charakter der Bebauung, insbesondere die Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Bauweise, deutlich hervorgehoben. Das Liniennetz der Eisenbahnen sei strukturiert, die Gleishäufungen reduziert dargestellt worden. Die gelungene - in den Plänen des Bekl. allerdings nicht übernommene - Farbgebung sei für das Stadtplanwerk typisch.
Bei der Ermittlung des Grades der Eigentümlichkeit des Stadtplanwerkes ist ebenfalls das Gegenvorbringen des Bekl. zu würdigen. Dieser läßt jedoch bei seinem Sachvortrag weitgehend unberücksichtigt, daß der Einsatz bekannter Darstellungsmittel bei der Schaffung einer Karte nicht ausschließt, daß im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Mittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden sein kann und daß diesem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall auch ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art. Verteidigt sich der Bekl. mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf Vorbekanntes zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darzulegen, inwieweit bei dem Stadtplanwerk in der gestalterischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGHZ 112, 264 [273] = NJW 1991, 1231 = LM § 2 UrhG Nr. 31 - Betriebssystem; BGH, NJW 1982, 108 = LM § 2 UrhG Nr. 8 = GRUR 1981, 820 [822] - Stahlrohrstuhl II; NJW-RR 1991, 810 = LM H. 1-1992 § 24 UrhG Nr. 9 = GRUR 1991, 531 [533] - Brown Girl I; NJW-RR 1998, 1048 = LM H. 6-1998 § 1 UWG Nr. 759 = WRP 1998, 377 [379] - Trachtenjanker).
II.3.a)(4) Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, daß das BerGer. bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Entgegen der Annahme des BerGer. ist das Stadtplanwerk unstreitig nicht von der - stärker generalisierten - topographischen Karte 1:25000 ausgegangen, an der sich der Bekl. bei der Planerstellung orientiert haben will, sondern von der Deutschen Grundkarte 1:5000. Dies wird im erneuten Berufungsverfahren bei der Beurteilung des Eigentümlichkeitsgrades des "Stadtplanwerkes R.", aber auch bei der Frage, ob eine unfreie Bearbeitung anzunehmen ist, zu berücksichtigen sein.
II.3.b) Der Kl. hat im Verfahren umfangreich zum Tatbestand der Übernahme vorgetragen. Er hat - schon ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils - vorgetragen, die Karten des Bekl. seien ein Plagiat, wie bereits der Umstand zeige, daß diese in wesentlichen Teilen mit dem Stadtplanwerk deckungsgleich seien. Er hat weiter behauptet, daß der Bekl. mit der Übernahme der individuellen Kartendarstellung im einzelnen auch die darin zum Ausdruck kommende eigenschöpferische Kartenkonzeption übernommen habe. Soweit der Bekl. in seiner Revisionserwiderung Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Klagevorbringens äußert, wird dem der Tatrichter nachzugehen haben.
II.3.c) Nach Prüfung dieses Vorbringens ist zur Beurteilung, ob eine unfreie Benutzung i.S. des § 23 UrhG anzunehmen ist, in einem weiteren Schritt durch Vergleich der gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des Stadtplanwerkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge - seien es solche der Gesamtkonzeption der Gestaltung, seien es solche der Kartendarstellung im einzelnen - in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1081 = LM § 2 UrhG Nr. 23 = GRUR 1987, 704 [705] - Warenzeichenlexika). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unfreie Benutzung vorliegt, ist kein zu milder Maßstab anzulegen (vgl. BGH, NJW 1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan).
II.3.d) Diesen Prüfungserfordernissen wird das Berufungsurteil nicht voll gerecht.
II.3.d) (1) Das BerGer. hat die Ansicht vertreten, daß es bereits an der Übernahme eigenschöpferischer Elemente in die Pläne des Bekl. fehle. Es hat jedoch bei seiner Beurteilung nicht durchgängig beachtet, daß die Frage, ob eine unfreie Benutzung i.S. des § 23 UrhG vorliegt, nicht aufgrund einer zergliedernden Betrachtungsweise beurteilt werden darf, sondern eine Gesamtschau aufgrund eines Vergleichs der gegenüberstehenden Gestaltungen vorzunehmen ist. Das BerGer. durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, bei der Sachprüfung die vom Kl. behaupteten Übereinstimmungen im einzelnen abzuhandeln und jeweils beschränkt auf diese zu entscheiden, daß der Umfang der Übernahmen eine Urheberrechtsverletzung nicht oder nicht hinreichend begründe.
II.3.d) (2) Das BerGer. hat zudem - verursacht durch den Wechsel des Vortrags des Kl. - übersehen, daß sich der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch - jedenfalls nach der Klageschrift (anders nach der Berufungsbegründung) - nicht auf die Karten des Bekl. in den "Gelben Seiten" "B. 1994-95" bezieht, sondern auf die Kartenabdrucke in der früheren Auflage "B. 1992-93". Der Kl. hat den Streitgegenstand seiner bezifferten Klage dadurch bestimmt, daß er in der Klageschrift zum Zweck der Substantiierung seiner Schadensersatzforderung auf zwei Lizenzrechnungen vom 22. 6. 1994 gerade für die Auflagen "B. 1992-93" und "D. 1993-94" Bezug genommen und mit Schriftsatz vom 3. 1. 1995 einen Leitzordner vorgelegt hat, in dem er die Karten des Bekl. in den "Gelben Seiten" "B. 1992-93" und "D. 1993-94" den entsprechenden Teilen seines Stadtplanwerkes gegenübergestellt hat. Die Kartenabdrucke in den genannten Auflagen der "Gelben Seiten B." stimmen zwar weitgehend, jedoch nicht vollständig überein. Das BerGer. hatte danach keine ganz zutreffende Grundlage für seine Prüfung, in welchem Umfang urheberrechtlich schutzfähige Elemente von Karten des Stadtplanwerkes in die beanstandeten Pläne des Bekl. übernommen worden sind.
II.3.d) (3) Das BerGer. hat weiter nicht ausreichend berücksichtigt, daß Übernahmen eigenschöpferischer Elemente aus Karten, insbesondere hinsichtlich der gestalterischen Konzeption, auch dann vorliegen können, wenn bei der Übernahme von Einzelheiten jeweils kleinere Veränderungen, wie etwa bloße Weglassungen oder Vergröberungen, vorgenommen werden (vgl. dazu auch BGH, NJW 1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965, 45 [48] - Stadtplan).
Dazu kommt, daß das BerGer. - wie dargelegt - irrtümlich davon ausgegangen ist, daß das Stadtplanwerk ebenso wie die Pläne des Bekl. die topographische Karte 1:25000 als Grundlage gehabt haben. Diese unzutreffende Annahme kann sich dahin ausgewirkt haben, daß das BerGer. den für individuelle Gestaltung gegebenen Spielraum bei der konkreten Ausarbeitung des Stadtplanwerkes und dem entsprechend den Umfang der Übernahmen daraus in die Pläne des Bekl. zu gering eingeschätzt hat.
II.3.d) (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Urheberrechte an benutzten Karten durch unfreie Übernahme schöpferischer Elemente verletzt sind, wird sich das Gericht mangels eigener Sachkunde regelmäßig der Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen bedienen müssen (vgl. BGH, NJW 1988, 337 = LM § 13 GVG Nr. 176 = GRUR 1988, 33 [35] - Topographische Landeskarten; G. Schulze, Die kleine Münze und ihre Abgrenzungsproblematik bei den Werkarten des Urheberrechts, S. 249; Twaroch, S. 183 [188]). Im vorliegenden Fall wird die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen schon mit Rücksicht auf die von den Parteien vorgelegten - einander widersprechenden - Privatgutachten notwendig sein.