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Warum Abkopieren und Verändern nicht reichen

Hier und da etwas weg lassen, dort eine Kleinigkeit einfügen, für die Bezeichnungen eine andere Schrift, manche Strassen etwas verbreitert und überall ein wenig andere Farbe - machen noch kein neues Werk. Das Ergebnis dieser Manipulation bleibt nur eine Kopie und die erhält keine eigenen Urheberrechte. So etwas ist kein neues Werk, sondern nur eine unfreie Bearbeitung des Originals, ohne nennenswerte geistige Schöpfung des Bearbeiters. "Bearbeitung und Umgestaltung" ist ein Nutzungsrecht, über das nur der Urheber des Originals verfügt.

UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. 

Peinlich, wenn einem der Urheber auch noch nachweisen kann, dass man
- absichtlich eingezeichnete Unrichtigkeiten übernommen,
- bewusste Vorgriffe auf künftige Bebauungen mitkopiert,
- eine identische Auswahl an Unvollständigkeiten zugunsten einer bessern Übersichtlichkeit getroffen und
- überhaupt "wesentliche Elemente der Art der Darstellung nachgeahmt" hat.

Die reine Wiedergabe von Tatsachen, wie Straßenverläufe, Gebäude und Verkehrsschienen, Seen, Flüssen usw. ist urheberrechtsfrei. Das Urheberrecht greift erst bei der Art der Widergabe und dem dahinter stehenden Zweck. Dass vom Urheber von Stadtplänen nicht allzu viel schöpferische Leistung verlangt werden kann, begründete der BGH (20.11.1986 - I ZR 160/84 Stuttgart) so: "Stadtpläne müssen, um allgemein verständlich zu bleiben, sich an den bekannten Darstellungsmethoden orientieren". Die Klägerin war somit rechtmäßige Urheberin ihrer Faltpläne und Aushangkarten. Und sie forderte mit Recht vom Beklagten Unterlassung und Schadensersatz weil er einige ihrer Pläne verändert und um Anzeigen ergänzt als eigene Werbepläne vermarktet hatte.
Schon über 2 Jahre davor hatte der BGH eine ähnliche Fall-Konstellation (03.07.1964 Ib ZR 146/62). Auch damals war Klägerin ein Verlag. Auch damals hatte ein Schlaumeier dessen urheberrechtlich geschützten Karten nur minimal abgewandelt für seine Werbeträger. Auch damals war das Berufungsgericht in Stuttgart.

Doch so großzügig auch für wenig geistige Leistung an Stadtplänen ein Urheberrecht anzuerkennen sei, so streng (wenig milde) muss gerade deshalb der Maßstab sein, wenn jemand einen urheberrechtlich geschützten Stadtplan erkennbar als Grundlage für einen neuen Stadtplan benutzt, hat der BGH immer wieder in seinen Urteilen festgestellt. Daher konnte 1964 genau so wie 1986 der Werbeplan vor dem Gericht nicht als eigenes neues Werk stand halten.

"Die ganz überwiegende Mehrzahl der in dem Plan des Beklagten. vorhandenen Abweichungen von dem StadtpIan der Klägerin beruht demnach auf bloßen Weglassungen. Ein weiterer erheblicher Teil der Unterschiede besteht darin, daß der Beklagte insbesondere bei der Wiedergabe der bebauten Flächen zahlreiche Vergröberungen vorgenommen hat, weil es ihm nicht auf eine kartographisch möglichst genaue Wiedergabe angekommen ist. Wird aber, wie hier, die Karte der Klägerin in der Weise benutzt, daß sie nachgezeichnet wird und lediglich Teile der Darstellungen fortgelassen und andere Teile vergröbert wiedergegeben werden, und zwar in einer Weise, daß die nachgezeichnete Karte als Orientierungsmittel noch ihren Zweck erfüllt, so kann hierin eine selbständige schöpferische Leistung nicht erblickt werden. Wenn auch eine nach kartographischen Gesichtspunkten vorgenommene generalisierende Darstellung schutzwürdig sein kann, worauf in Übereinstimmung mit dem Schrifttum auch der gerichtliche Sachverständige hinweist, so können diese von dem Beklagten vorgenommenen Vereinfachungen doch nicht als eine unter kartographischen Gesichtspunkten vorgenommene eigenschöpferische Leistung angesehen werden, weil sie hierfür in ihrer Bedeutung zu geringfügig sind. Vielmehr erscheinen sie lediglich als Maßnahmen, die im Interesse der Arbeits- und Kostenersparnis getroffen worden sind, weil der Zweck, einen Stadtplan als Werbeträger zu schaffen, eine genauere Darstellung erübrigte. ... (BGH 03.07.1964 Ib ZR 146/62).
 

• frei oder unfrei - der feine Unterschied

Wenn der Gesetzgeber uns verbieten würde, die Werte anderer Schöpfer als Vorlage heran zu ziehen, dann wäre es mit unserer Kultur nicht weit her. Denn gerade solche Vorlagen, können und sollen zu neuem Schaffen inspirieren.

UrhG § 3 Bearbeitungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Es kommt also bei der freien Benutzung auf die deutlich erkennbare "persönliche geistige Schöpfung" des Bearbeiters an. Ansonsten ist ergibt sich eine "unfreie" Benutzung, weil das Werk ja in Abhängigkeit vom Urheberrecht § 23 am Originalwerk eingestuft wird.
Dazu hat der BGH (20.11.1986 - I ZR 160/84 Stuttgart) festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung setzt die ... zulässige freie Anknüpfung an urheberrechtlich geschütztes Geistesgut voraus, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen; es muß daher ein in seiner charakteristischen Gesamteigenart neues selbständiges Werk vorliegen, wofür das bloße Weglassen einzelner Teile oder die Anbringung unschöpferischer Änderungen nicht ausreicht."
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 [jur]
 13.05.2003 16:53