Stadtplan gratis für Websites wird schnell teuer

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Das ist aber gar nicht nett von stadtplan.net

Doch was, wenn ein Werk, hier ein Stadtplan, vom juristisch nicht vorgebildeten User überhaupt nicht als schöpferisches Werk begriffen wird? Schließlich erstreckt sich das Urheberrecht nicht auf die Realität mit ihren Straßen, Grünflächen und Bauten. Mancher denkt, als Bürger seiner Heimatstadt sei er gewissermaßen Mitbesitzer am Stadtplan. Andere meinen, der Stadtplan komme vom Katasteramt und amtliche Werke unterliegen bekanntlich nicht dem Urheberrecht. Selbst wenn der Verlag einen Copyright-Hinweis anbringt, so erleuchtet das manchen nicht wirklich. "Die 'Verwaltungs-Verlag GmbH' wird wohl eine staatliche Einrichtung sein, womöglich die, die normalerweise unsere Euros druckt, mutmaßt man womöglich. Und ohne böse Absicht kopiert man sich aus dem Stadtplan einen kleinen Ausschnitt für die eigene Website. Da ja dabei der ursprüngliche Plan kein Loch bekommt, denkt man nicht weiter drüber nach. - Dann kommt Post:

Da schreibt die Dame aus der Abteilung Kaufmännische Leitung Marketing: "Wir haben festgestellt, dass Sie auf Ihrer (...) Internet-Seite, "www............de" eine Kartografie aus unserem Stadtplan (..) eingestellt haben. Dies stellt nach dem Urhebergesetz einen Rechtsverstoß dar. Wie Sie den Nutzungsbedingungen auf unserer Internet-Seite www.stadtplan.net im Impressum und im Bereich "Business" entnehmen können, ist es nicht zulässig, ...."

Doch wo soll denn der Link "Impressum" sein? "Selbstverständlich möchten wir Ihnen für die Zukunft gerne die Nutzung unserer Karten auf legalem Wege ermöglichen", schmeichelt die Dame. "Der Lizenzpreis richtet sich nach der Größe des gewünschten Kartenausschnitts und nach der Menge der Nutzer-Zugriffe auf die Website, in der der Kartenausschnitt verwendet wird." Das beigelegte Formular sei innerhalb von 4 Tagen, ab Schreibdatum(!) des Verlags ausgefüllt zurück zu senden.

Das Schreiben endet mit: "Wir weisen an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass wir Ihnen mit dieser Verfahrensweise einen für Sie positiven Weg aus Ihrem Urheberrechtsverstoß anbieten. Eine gerichtliche Durchsetzung unserer Ansprüche wäre hingegen mit erheblichen Mehrkosten für Sie verbunden, die Sie durch eine entsprechende Lizenznahme vermeiden können.

Sollten Sie an unserem Lizenzangebot nicht interessiert sein oder die beigefügte Rückantwort nicht binnen der o.g. Frist an uns zurücksenden, muss der Kartenausschnitt spätestens 4 Werktage nach Datum dieses Schreibens von Ihrer Website entfernt und eine entsprechende Unterlassungserklärung gegenüber dem Verwaltungs-Verlag abgegeben werden. Die Geltendmachung unseres Anspruches auf Schadensersatz aufgrund der entgangenen Nutzungsgebühr behalten wir uns in diesem Fall vor."

Peng!!! Da steht es ganz versteckt, "UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG"! Doch der juristisch nicht vorgebildete Empfänger erkennt nicht, dass das Schreiben eine verkappte Abmahnung darstellt. Und na ja, dass man sich Schadensersatz vorbehält, das liest man ja öfter.

Nachdem der Betroffene sich dann vom Schlag über die Lizenzgebühren und -bedingungen erholt hat, den er sich obendrein auf "Business" zuzog, kreuzt er hastig an, dass er NICHT an einem Lizenzvertrag interessiert wäre, entfernt auch sofort den Kartenausschnitt, notiert das sogar noch auf dem Formular handschriftlich dazu und schickt es ab.

Wenig später kommt wieder Post aus der Abteilung Kaufmännische Leitung Marketing des Verlags. Da er nicht fristgerecht den Lizenzvertrag angefordert habe, "gehen wir davon aus, dass an unserem Angebot (...) kein Interesse Ihrerseits besteht. Wir machen daher hiermit gemäß § 97 I UrhG den Anspruch auf Unterlassung geltend und fordern Sie auf, sofern noch nicht geschehen, die Karte des Verwaltungs-Verlages umgehend aus Ihrer Internet-Seite zu entfernen."

"Kann die Frau denn nicht lesen? Die Karte habe ich doch sofort gelöscht und das auch geschrieben", murmelt der Leser. Und weiter liest er: "Nach der Rechtsprechung begründet ein Urheberverstoß eine Wiederholungsgefahr, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. In diesem Fall fordern wir Sie deshalb auf, die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet binnen 4 Werktagen ab Datum dieses Schreibens bei uns eingehend zurück zu leiten. Nach ergebnislosem Fristablauf wären wir leider gezwungen, den Unterlassungsanspruch über unsere Rechtsanwälte gerichtlich zu titulieren."

Tatsächlich liegt diesem Schreiben auch eine, wenn auch etwas merkwürdige vorformulierte Unterlassungserklärung bei, in der wieder nach den "Pageimpresssions (bzw. Pageviews)" gefragt wird. Aber in der ebenfalls beigelegten Rechnung werden 729,00 Euro gefordert einschl. 1,5 Std entstandenen Aufwandes der Schreiberin.

Der Empfänger beeilt sich, die geforderte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und abzusenden. Drei Tage später kommt wieder Post, diesmal von einem Anwalt. Und der behauptet man habe die Frist erfolglos verstreichen lassen. Für die Abmahnung werden weitere 515,62 Euro in Rechnung gestellt.

Inzwischen haben sich schon mehrere Betroffene gemeldet, denen es ähnlich ergangen ist.

Die Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. hat die Schreiben dem Krefelder Rechtsanwalt Andreas Neuber vorgelegt und um juristische Stellungnahme gebeten:

• RA Neuber nimmt Stellung

RA Andreas Neuber: "Die von dem Verwaltungsverlag versandten Schreiben halten einer rechtlichen Überprüfung zwar grundsätzlich stand, die geforderten Beträge sind aber völlig überhöht.
Fakt ist, dass derjenige, der fremde Karten aus dem Internet herunter lädt und für seine eigenen Seiten verwendet, eine Urheberrechtsverletzung begeht, die sich der Urheber nicht gefallen lassen muss.
Der Urheber kann verlangen, dass man schriftlich erklärt, dieses Verhalten nicht zu wiederholen und für den Fall, dass man es doch tut, eine Geldstrafe zu zahlen. Dabei reicht eine Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch" völlig aus.
Neben diesem Versprechen muss man auch dem verletzten Urheber die Kosten für das Abmahnschreiben inklusive der notwendigen Recherche bezahlen. Die Höhe ist hier völlig unterschiedlich und hängt immer (!!!) vom Einzelfall ab. Generell gilt aber sicher, je mehr Abmahnungen der Verlag verschickt, desto weniger Kosten hat er, da er die Schreiben ja immer wieder verwenden kann. Obendrein trifft ihn eine sog. Schadensminderungspflicht, er hat also alles zu tun, um Schaden so gering wie möglich zu halten.
Weiterhin kann der Verlag auch Schadensersatz verlangen. Der Verlag "lebt" davon, dass möglichst viele Leute seine Karten kostenpflichtig erwerben. Jeder der die Karten "gratis" herunter lädt, verringert den Gewinn der Firma. Nun kommt es aber auch bei der Berechnung des "entgangenen" Gewinns auf jeden Einzelfall an. Kartengröße, private und/oder gewerbliche Nutzung, Dauer der unerlaubten Nutzung sind alles Faktoren, die den "Schaden" in Höhe beeinflussen.
Will man also die geltend gemachten Gebühren und den Schadensersatz nicht oder nur zum Teil bezahlen, so sollte man in jedem Fall die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Über den "Rest" müssen dann die Gerichte entscheiden. Dieser Streit ist aber in jedem Fall billiger, als sich über das Urheberrecht zu streiten.
Will man nur einen Teil der Gebühren zahlen, so sollte man diesen Betrag stillschweigend überweisen. Auch so findet eine Reduzierung des Streitwertes statt."

(17.02.04, RA Andreas Neuber )

• Nachtrag

Vor zwei Jahren gab es bereits ein kleineres Debakel (Sturm im Wasserglas) zwischen der Stadt Geislingen und besagtem kommunalen Verlag mit der Autorin. Letztere hatte mit Sorge festgestellt, dass ausgerechnet die Website ihrer Heimatstadt auf einen Stadtplan verlinkte, ohne fürsorglichen Hinweis auf das Urheberrecht. Noch heute erinnert sie sich an die empörten Stimme, die ihr damals am Telefon entgegen schlugen. Da war der Stadtbedienstete, der sich über den Vorwurf mokierte, die Stadt lasse ihre Bürger ins offene Messer rennen und auf Verlagsseite distanzierte man sich von der vermuteten Masche, durch eine abwesende Urheberrechtshinweise zur leichtfertigen Verletzung einzuladen.
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 [jur]
 04.03.2003 14:09