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BGH, Urteil v. 02.07.1987 - I ZR 232/85
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BGH, Urteil v. 20.11.1986 - I ZR 160/84
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Was passiert, wenn man erwischt wird? - Und das wird man!!!
Wer ohne Erlaubnis eine urheberrechtlich geschützte Karte auf seiner Website einsetzt und aufgespürt wird - beispielsweise von den professionellen externen "Detektiven ", von denen Dr. h.c. Hans Biermann als Geschäftsführer der GEKA mbH spricht - wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und ohne Vorwarnung von einer Kanzlei eine Abmahnung bekommen.
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Schöpferische Eigentümlichkeit beim Stadtplan
Das Urheberrecht schütz nur persönliche geistige Schöpfungen (UrhG § 2 Abs. 2). Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte daher angenommen, dass Karten grundsätzlich nicht dem Urheberschutz unterstünden, weil diese nur einen geringen, allein am Gebrauchszweck orientierten gestalterischen Spielraum hätten.
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BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
Amtliche Leitsätze
a) Ein Stadtplan kann als Abbildung wissenschaftlicher Art urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die kartographische Darstellung eine eigene geistige Leistung erkennen läßt.
b) Die von der Rechtsprechung zum Begriff der "freien Benutzung " entwickelten Grundsätze (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 502 - "Mecki"-Igel) sind auch auf Landkarten (hier: Stadtpläne) anzuwenden. Der Umstand, daß solche Karten für eine individuelle Gestaltung in der Regel wenig Spielraum lassen, rechtfertigt keine Abweichung.
c) Zu den in § 16 LUG genannten "Schriften" rechnen auch Abbildungen wissenschaftlicher Art i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LUG. Amtliche Schriften, die sowohl für den amtlichen Gebrauch als auch zur Unterrichtung des Publikums bestimmt sind, fallen nur dann unter die in § 16 LUG vorgesehene Wiedergabefreiheit, wenn an der Unterrichtung der Öffentlichkeit ein unmittelbares und dringendes amtliches Interesse besteht.
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