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Abmahn-Tatsachen zur "Unerlaubten Kartennutzung im Internet"

Messung der Abmahnungen, die von Abgemahnten zwischen 30.04.2002 und 17.04.2004 vorgelegt wurden, um sich für die geschützten Selbsthilfebereiche zu legitimieren.

 

  Nicht gemessen werden konnten in der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. solche Abmahnungen:

1. deren Empfänger nicht die Möglichkeit der Selbsthilfe kannten, oder

2. deren Empfängern die Aktivität und Selbsthilfe zu aufwändig war/ist oder

3. Abmahnverursacher, die der Selbsthilfe einfach nicht bedurften, da die Abmahnung nicht ihren eigenen Geldbeutel tangierte.

Die unter Punkt drei genannte Gruppe dürfte den größten Teil aller nicht eingerechneten Abmahnungen ausmachen. Darunter fallen alle abgemahnten Internetauftritte von kommunalen und staatlichen Behörden und Verwaltungen, Schulen, Universitäten, Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen. Ebenso zählen dazu alle abgemahnten Internetauftritte von Firmen, bei denen nicht die Inhaber persönlich haften. Und ebenfalls nicht mit gezählt werden konnten die meisten der abgemahnten Vereine. 

Anhand der Aktenzeichensysteme in den Abmahnungen und auf den Vollmachten, sowie anhand langjähriger Beobachtungen im Abmahnwesen und anhand der proportionalen Verteilung eigener Kartenfunde einer Projektgruppe der Forschungsstelle, ist davon auszugehen, dass etwa 2 bis 4, aber maximal 7 Prozent aller Empfänger von Abmahnungen wegen "unerlaubter Kartennutzung im Internet" bei der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. erfasst worden sind. Die Zahl erscheint auch aufgrund der Lebenserfahrung realistisch, da Privatpersonen, Hobbyisten, Freiberufler und Selbständige weit weniger daran interessiert sind, ihren genauen Wohn-/Standort im Internet zu veröffentlichen, als Firmen, Behörden Institutionen und Organisationen.

Zwischen 30.04.2002 und 17.04.2004 wurden 235 Abmahnungen registriert.

Falls das etwa 5 Prozent aller "Karten-Abmahnungen" sind, dann wurden tatsächlich in diesem Zeitraum 4.700 verschickt.

In diesen 235 Abmahnungen wurden insgesamt gefordert: 104.250 Euro Abmahngebühren für die Abmahnkanzleien und 305.100 Euro Schadensersatz für die Abmahnverlage. Hoch gerechnet ergäben sich für dieses Abmahngeschäftsfeld innerhalb von 2 Jahren an Forderungen:
2.085.000 Euro für die Abmahnkanzleien und 6.102.000 Euro für die Verlage.

Tatsächlich dürften aber sowohl die Abmahngebühren, als auch die Schadensersatzforderungen sogar bei der angenommen Zahl aller Abmahnungen noch um ein Vielfaches höher liegen. Denn die Abmahnverlage bedienen sich eines bestimmten Systems bei der Wahl der Anwaltskanzleien und bei der Höhe der Lizenzgebühren für die Schadensersatzforderungen.

Die Lizenzpreise variieren nach Kartenqualität der anbietenden Verlage und danach, ob die Karte auf einer privaten oder kommerziellen Website veröffentlicht wird.

Im Durchschnitt wurden von einem Abgemahnten 444 Euro Abmahngebühr und 1300 Euro Schadensersatz dafür gefordert, dass er ohne Lizenz eine Anfahrtskarte auf seiner Internetpräsenz verwendet hatte.

Tatsächlich liegt bei vielen Abmahnungen der geforderte Schadensersatz eher bei 770 Euro. Er erhöht sich jedoch, falls mit mehreren Karten gearbeitet wurde, um jeweils 50 Prozent je weiterer Karte. Oft wird eine kleine Karte als Voransicht angeboten, damit Interessierte auf Anklicken die größere in Augenschein nehmen können. Beide aber, unerlaubt verwendet, verstoßen gegen das Urheberrecht. Gerade auf professionellen Auftritten kommt dieser Mehrfachverstoß häufiger vor. Und gravierend ist der gedankliche Irrtum, dass Karten urheberrechtsfrei wären, wenn es sich beispielsweise um die Präsenz eines Vertreters aus der Immobilienbranche handelt. 22.500 Euro war die höchste Schadensersatzforderung aus einer uns gemeldeten Abmahnung. Die Dunkelziffer bei größeren Firmen und Behörden dürfte somit ganz erheblich sein.

Aber zurück zu den messbaren Tatsachen. Zu den nachfolgenden nummerierten Kapiteln finden Sie am Ende des Artikels die passenden, ebenfalls nummerierten Diagramme.

1. Gesamtforderungen quartalsweise

In der quartalsweisen Übersicht wird deutlich, dass die Abmahnungen mit der Zeit gravierend zugenommen haben. Wurden im 3. Quartal 02 gerade mal 17 Abmahnungen gemeldet, so waren es im 1. Quartal 2004 bereits 71 Abmahnungen. Die gemeldeten Fälle gehen nicht konform damit, dass die Forschungsstelle Abmahnwelle heute bekannter wäre als zur Anfangszeit der Initiative. Denn dann müssten die gemeldeten Abmahnspitzen auf die Monate entfallen, in denen die Abmahnwelle gehäuft in den Medien erwähnt wurde und folglich diesseits die Besucherzahlen besonders hoch waren, also insbesondere September 2003. Doch die Zahl der gemeldeten Stadtplanabmahnungen des 3. Quartals bleibt sogar noch unter dem 2. Quartal um eine Abmahnung zurück.

Die Zunahme der Abmahnmeldungen erfolgt also generell. Urheberrechtsverletzungen werden gewissermaßen erleichtert durch verbesserte und erweiterte Angebote der Verlage, sowie durch die Verteilung in Branchenbuch- und anderen Telefon-CDs, weil der Schutz der Karten weitgehend unbekannt ist und entsprechende Hinweise in der Debatte um Musiktausch über P2P-Netze praktisch untergehen. Doch übertrüge man die Problematik Urheberrechtsverletzung bei Karten auf Musik, würde man der Musikbranche nicht einhellig eine Mitschuld bescheinigen, wenn sie - wie die Kartenverlage ihre Karten - ihre Musikstücke einladend in voller Länge zum Anhören präsentierte?

2. Schadensersatz-Kuchen

Die beteiligten fünf Verlage teilen sich den Schadensersatzkuchen sehr unterschiedlich auf.

Den Hauptanteil teilen sich zwei von fünf an diesem Abmahngeschäft beteiligten Verlage. In Zukunft wird sich die Kuchenverteilung ändern, denn Verlag 2 trat erst November letzten Jahres diesem Geschäftszweig bei und hat seither dafür bereits schon unverhältnismäßig viel Gebrauch von der Abmahnung gemacht.

3. Forderungen je Kanzlei und Verlag

Die Forderungen, die auf einen Abgemahnten zu kommen, setzen sich zusammen aus etwa einem Viertel an Abmahngebühren für den Abmahnanwalt und drei Viertel an Schadensersatz für den Abmahnverlag.

Das Abmahngeschäft verteilen die fünf Verlage auf ebenfalls fünf Kanzleien. Allerdings ist nicht jedem Verlag unbedingt eine ganz bestimmte Kanzlei zugeordnet. Die Richter sprechen den Verlagen unterschiedlich hohe Streitwerte zu. Je nachdem, ob der Verletzer eine Privatperson bzw. eine gemeinnützige Einrichtung, oder ob er Selbständiger ist oder aber es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. Je nach möglicher Streitwerthöhe werden die Abmahnungen von den Verlagen auf die verschiedenen Kanzleien verteilt. Nur Kanzlei 4 scheint für alle Verlage zuständig zu sein. Allerdings ist diese Kanzlei im letzten Jahr auch bei einem weiteren Karten-Verlag - außerhalb des Verlagszusammenschlusses aufgefallen. Vermutlich deshalb haben sich die Verlage dann letztes Jahr noch Kanzlei 3 ins Boot geholt.

4. Abmahnungen und Gebühren pro Kanzlei

Je nach Streitwert, ergeben sich unterschiedlich hohe Abmahngebühren, die nochmals dadurch variieren können, dass beispielsweise Kanzlei 1 nicht die üblichen 7,5 Zehntel des Streitwertes in Rechnung stellt, sondern 10 Zehntel. Die Einmann-Kanzleien 2 und 5 bekommen also von den Verlagen insbesondere die Fälle, bei denen Privatpersonen, gemeinnützige Vereinigungen und Schulen abgemahnt werden sollen. Es sind auch manche Freischaffende dabei. Die renommierten Kanzleien 1, 3 und 4 bekommen dagegen die Abmahnaufträge für Selbständige, Behörden, Universitäten, sonstige Institutionen und Firmen.


1 Gesamtforderungen Quartalsweise
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2 Schadensersatz Kuchen Der Verlage
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3 Forderungen Je Kanzlei Und Verlag
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4 Abmahnungen Und Gebuehren Pro Kanzlei
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Hinweis: Diese kleinen Graphiken dienen als Vorschau und sind mit den jeweils dazu gehörenden großen Graphiken verlinkt.  Wenn Sie sich die große Graphik angesehen haben, kommen Sie über die"Zurück-Taste" Ihres Browser wieder zu diesem Artikel zurück.
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 [jur]
 22.07.2004 12:33