Stadtplan gratis für Websites wird schnell teuer

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Die TOP-10-Irrtümer bei Stadtplänen und Landkarten

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [extern] ist ein Gesetzbuch, das 2008 überarbeitet wurde. Viele Urheberrechtsverletzungen passieren, weil Website-Betreiber über die rechtliche Situation zu Stadtplänen und Landkarten falsche Vorstellungen haben.

 

1. "Nur was einen Copyright-Hinweis enthält, ist auch urheberrechtlich geschützt." - Falsch!

Ein Auto, auf dem nicht der Name des Besitzers mit Kaufdatum steht, ist deshalb schließlich auch nicht automatisch für die freie Benutzung durch die Öffentlichkeit freigegeben.

UrhG § 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Merke: So wenig, wie Besitzer ihr Eigentum kennzeichnen müssen, so wenig ist in Deutschland der Urheber und Schöpfer verpflichtet, sein Werk als urheberrechtlich geschützt zu kennzeichnen.



2. "Stadtpläne und Landkarten unterliegen gar nicht dem Urheberrecht." - Falsch!

Das Urheberrecht schützt ausdrücklich auch Landkarten und Stadtpläne:

UrheberGesetz § 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. (...)
2. (...)
(...)
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.



3. "Stadtpläne im Internet und auf CDs darf man für die private Website benutzen." - Falsch!

"Benutzen" heisst nur, dass der User sich die Karte ansehen und zur Hand nehmen kann, um sich zu orientieren. Er darf sich (noch) für private Zwecke eine Kopie machen (UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch). Man darf sich beispielsweise einen Plan ausdrucken und ihn mitnehmen, um unterwegs nachschauen zu können, wie man fahren/gehen muss, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.

UrheberGesetz § 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Allerdings gilt das Recht auf eine Sicherungskopie nicht für CDs oder DVDs, wenn man einen Kopierschutz knacken muss.

Soll aber eine bestimmte Karte auf den eigenen Internet-Server hochgeladen werden, damit die Online-Besucher in den Genuss dieses sogenannten "einfachen Nutzungsrechts" gelangen, benötigt der verantwortliche Website-Betreiber vorher noch zusätzliche "Verwertungsrechte".

UrheberGesetz §12: Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

UrheberGesetz § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

UrheberGesetz §15: Allgemeines
(...)
(3) (...) Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Wenn eine Website nicht passwortgeschützt ist, dann sind ihre Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich, und damit ist solch eine selbst eingebundene fremde Karte eine unerlaubte Veröffentlichung. Ein Werk ist nur dann nicht der Öffentlichkeit zugänglich, wenn es privat in einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen gezeigt wird.

Solche Verwertungsrechte zur Veröffentlichung eines fremden Werks auf der eigenen Website kosten in der Regel Geld und sind somit eine (unsichtbare) Handelsware. Website-Betreiber können diese Handelsware auf den Internetpräsentationen der Kartenverlage dadurch erwerben, dass sie entsprechende Lizenzverträge abschließen.



4. "Wenn ich einen Atlas kaufe, darf ich damit machen, was ich will." - Falsch!

Wer ein Messer kauft, damit trotzdem niemanden umbringen. Als Käufer erwirbt man an einem urheberrechtlich geschützten Werk nur Nutzungsrechte. Sich daraus eine Karte einzuscannen, um diese im Internet oder auf einem Werbeflyer zu veröffentlichen, ist bereits eine unerlaubte Kopie. Und die Veröffentlichung der unerlaubten Kopie ist damit erst recht eine Urheberrechtsverletzung.



5. "Wenn ich eine Karte verändere, entsteht ein neues Werk, und daran habe ich selbst dann die Urheberrechte." - Falsch!

Das Ergebnis ist kein legales und urheberrechtlich neu zu schützendes Werk. Es darf nicht veröffentlicht werden, wenn der ursprüngliche Urheber nicht ausdrücklich vorher die Einwilligung zur Umgestaltung seines Werkes gegeben hat.

UrheberGesetz § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.



6. "Karten sehen alle gleich aus, deshalb können sie gar nicht urheberrechtlich geschützt sein." - Falsch!

Nicht alles an einer Karte unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz:
1. Die Realität selbst, also die Straßen und Gebäude, Landschaften, Flussverläufe und Berge sind an einer Karte nicht urheberrechtlich geschützt.
2. Geschützt ist auch nicht deren allgemein übliche Darstellungsweise. Denn um eine Karte gebrauchen zu können, muss sie der Nutzer ja auch möglichst leicht verstehen.

Urheberrechtlicher Schutz an Karten bezieht sich auf die schöpferische Eigentümlichkeit, wie sie der Urheber darstellt. Geschützt ist, was an der Darstellung die Karte des einen Urhebers von Karten anderer Urheber unterscheidet.

Geschützt an der Kartographie sind nur die Eigentümlichkeiten, also bestimmte Feinheiten:
- Maßstab und Proportion (Stadtkern überproportional zum Umland),
-Farbgebung und Farbnuancen,
-Schriftart und Strichbreite,
- Symbolgebung (Icons z.B. für Hauptbahnhof, Autobahn o.ä.),
- Markierung (z.B. Eisenbahnschienen)
- individuelle Auswahl (Weglassen von unbedeutenden Einzelheiten zur besseren Übersichtlichkeit)



7. "Ein Verlag kann mir gar nicht nachweisen, ob ich seine Karte verwendet habe." - Falsch!

Entlarvt werden kann eine unrechtmäßige Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Plans, wenn der Fälscher:
- absichtlich eingezeichnete Unrichtigkeiten übernommen,
- bewusste Vorgriffe auf künftige Bebauungen mitkopiert,
- eine identische Auswahl an Unvollständigkeiten zugunsten einer bessern Übersichtlichkeit getroffen und
- überhaupt "wesentliche Elemente der Art der Darstellung nachgeahmt" (Schriftart, Symbole, Markierungen, Farben usw.) hat.



8. "Die Graphik, die ich auf der Website verwende, ist so klein, die fällt unter das Zitaterecht." - Falsch!

Das wäre nur dann der Fall, wenn man ein Hauptwerk, also eine Karte, selbst erstellt und einen kleinen Ausschnitt aus einer urheberrechtlich geschützten Karte einfügt.

UrheberGesetz § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.



9. "Die Stadt XYZ, die Telekom, ... hat mir aber die Veröffentlichung erlaubt." - Falsch!

Tatsächlich findet man gelegentlich unter Karten auf manchen Websites Hinweise wie: "Mit freundlicher Genehmigung der Telekom."

Tatsächlich enthalten Telefonbuch- und Branchen-CDs der Telekom und anderer Anbieter gelegentlich auch Stadtpläne. Doch die Telekom und andere Anbieter haben nur vom Urheber das Recht erhalten, den Nutzern der CD ein einfaches Nutzerrecht einzuräumen. Daher können Mitarbeiter der Telekom und anderer CD-Anbieter einem gar nicht so freundlich und großzügig das "Verwertungsrecht" einräumen, selbst die Karte wiederum im Internet oder sonstwo zu veröffentlichen.

Auch die wenigsten Städte verwenden auf ihren Portalen Stadteigentum. Die meisten Kartenveröffentlichungen auf Stadtportalen sind bei Kartenverlagen lizenziert worden. Die Städte haben das Recht, die Karte zu veröffentlichen, aber nicht das Recht, wiederum ihren Bürgern oder Usern das Recht einzuräumen, eine Karte auf der eigenen Website oder sonstwo zu veröffentlichen.



10. "Wenn ich einen Copyright-Hinweis anbringe, verstoße ich nicht gegen das Urheberrecht." - Falsch!

Ein Copyright-Hinweis macht nicht satt, auch nicht, wenn viele Website-Betreiber einen Copyright-Hinweis anbringen. Zwar ist der Urheber nicht verpflichtet, sein Werk als urheberrechtlich geschütztes Werk auch extra zu kennzeichnen, aber er hat das Recht, vorzuschreiben, wie ein mit seiner Erlaubnis genutztes und verwertetes Werk zu kennzeichnen ist. Häufig findet man daher entsprechende Vorschriften in Lizenzverträgen der Karten-Verlage.

Wenn man eine urheberrechtlich geschützte Karte eines Verlages auf seiner Website veröffentlicht, handelt es sich auch nicht um einen Copyright-Hinweis, sondern um eine Quellenangabe. Und eine Quellenangabe ist Pflicht bei erlaubter Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Da eine unerlaubte Veröffentlichung aber keine erlaubte Verwendung darstellt, nützt eine Quellenangabe dem Urheberrechtsverletzer auch nicht als Schutz vor einer Abmahnung, vor Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.

geändert 2008
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 [jur]
 02.08.2004 15:01